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Pflegestufen in Österreich

Wichtiges zu Begutachtung, Einstufung und Leistungen.

Eine Pflegestufe wird gewährt, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der selbstständigen Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten eingeschränkt ist. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch die Stufe ausfällt, wird im Rahmen einer Begutachtung in der gewohnten Umgebung festgestellt – durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft. Dabei stehen Körperpflege, Ankleiden, Medikamenteneinnahme, Mahlzeiten und Mobilität im Mittelpunkt.

Haben Sie Fragen? Unser Team berät Sie gerne persönlich – telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.

Die sieben Pflegestufen im Überblick

Pflegestufe 1 – ab 65 Stunden/Monat · 165,40 €

Die Pflegestufe 1 wird bewilligt, wenn der Pflegeaufwand mehr als 65 Stunden im Monat beträgt.

Pflegegeld: Das monatliche Pflegegeld dient dazu, die Kosten für Pflege und Pflegehilfsmittel zumindest teilweise abzudecken und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Kosten sind nachzuweisen; über die Verwendung entscheidet die pflegebedürftige Person. Ein pauschales Pflegegeld (unabhängig vom Stundenaufwand) ist möglich bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit/Taubblindheit oder – ab dem 14. Lebensjahr – Rollstuhlpflicht aufgrund von Multipler Sklerose, infantiler Cerebralparese, Muskeldystrophie, Querschnittslähmung oder beidseitiger Beinamputation. Bei Spital- oder Kuraufenthalten ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn der Großteil der Kosten von Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger übernommen wird; auf Antrag kann es unter bestimmten Bedingungen weiterlaufen.

Erschwerniszulage: Für pflegebedürftige Kinder/Jugendliche bis 15 Jahre sowie Personen ab 15 Jahren mit schwerer psychischer oder physischer Behinderung wird zusätzlich eine Erschwerniszulage ausgezahlt.

Ersatzpflege: Ab Pflegestufe 1 besteht grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzpflegezuschuss. Die Förderhöhe steigt mit der Stufe. Der Versicherungsträger bezuschusst die Ersatzpflege mit 1.200 € (Mindestdauer: 1 Woche). Bei minderjährigen Pflegebedürftigen und Demenzerkrankten beträgt die Förderung 1.500 € ab 4 Tagen. Voraussetzung: Nettoeinkommen unter 2.000 €/Monat (plus 400 € für unterhaltsberechtigte Angehörige, plus 600 € für unterhaltspflichtige Angehörige mit Behinderung).

Zuschuss für Pflegehilfsmittel und Wohnraumadaptierung: Einmalige barrierefreie Umbaumaßnahmen (z. B. Rollstuhlrampen, Kommunikationshilfen) können beim Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung beantragt werden – je nach Familieneinkommen bis zu 6.000 €.

Unterbringung im Pflegeheim: Bei stationärer Unterbringung werden 80 % des Pflegegelds für die Heimkosten verwendet; 20 % verbleiben der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung.

Pflegestufe 2 – ab 95 Stunden/Monat · 305,00 €

Die Pflegestufe 2 wird bewilligt, wenn der Pflegeaufwand mehr als 95 Stunden im Monat beträgt.

Neben dem monatlichen Pflegegeld sind die Leistungen bei Pflegestufe 2 mit jenen aus Stufe 1 weitgehend deckungsgleich: pauschales Pflegegeld bei bestimmten Behinderungen, Erschwerniszulage, Ersatzpflege (1.200 € / mind. 1 Woche; 1.500 € für Minderjährige/Demenzerkrankte ab 4 Tagen), Einkommensgrenze 2.000 €/Monat sowie Zuschuss für Wohnraumadaptierung bis 6.000 €. Bei stationärer Unterbringung gelten dieselben Regelungen (80/20-Aufteilung).

Pflegestufe 3 – ab 120 Stunden/Monat · 475,20 €

Die Pflegestufe 3 wird nach Begutachtung erteilt, wenn der monatliche Pflegebedarf mehr als 120 Stunden beträgt.

Die Leistungen entsprechen strukturell den Stufen 1 und 2. Neu ab Stufe 3: Der Anspruch auf Förderung der Ersatzpflege setzt eine Mindestdauer von nur noch 4 Tagen voraus (bei Minderjährigen und Demenzerkrankten); die Förderung beträgt 1.500 €. Für alle übrigen Berechtigten gelten weiterhin 1.200 € bei mindestens einer Woche Ersatzpflege. Wohnraumadaptierungen werden bis zu 6.000 € bezuschusst; bei stationärer Unterbringung gilt die 80/20-Regelung.

Pflegestufe 4 – ab 160 Stunden/Monat · 712,70 €

Die Pflegestufe 4 wird bewilligt, wenn der Pflegebedarf mehr als 160 Stunden im Monat beträgt.

Ab Stufe 4 erhöht sich der Förderbetrag für die Ersatzpflege bei Minderjährigen und Demenzerkrankten auf 1.700 € (ab 4 Tagen). Für alle anderen Berechtigten beträgt die Förderung weiterhin 1.200 € (mind. 1 Woche), bei unveränderter Einkommensgrenze von 2.000 €/Monat. Pflegehilfsmittel und Wohnraumadaptierung werden ebenfalls mit bis zu 6.000 € bezuschusst. Bei stationärer Unterbringung gilt die 80/20-Aufteilung des Pflegegelds.

Pflegestufe 5 – ab 180 Stunden/Monat + außergewöhnlicher Aufwand · 968,10 €

Die Pflegestufe 5 wird vergeben, wenn der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat beträgt und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand besteht.

Ab Stufe 5 steigt der Förderbetrag für die Ersatzpflege für alle Berechtigten auf 1.600 € (mind. 1 Woche), bei Minderjährigen und Demenzerkrankten auf 1.900 € (ab 4 Tagen). Die Einkommensgrenze bleibt bei 2.000 €/Monat. Wohnraumadaptierung und Pflegehilfsmittel werden weiterhin mit bis zu 6.000 € bezuschusst. Bei stationärer Unterbringung gilt die 80/20-Regelung.

Pflegestufe 6 – ab 180 Stunden/Monat + ständige Betreuung · 1.351,80 €

Die Pflegestufe 6 wird erteilt, wenn der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat beträgt und die Betreuung ständig notwendig ist – d. h. rund um die Uhr zeitlich nicht planbare Pflegeleistungen erforderlich sind oder eine dauerhafte Anwesenheit der Pflegeperson notwendig ist, um Eigen- oder Fremdgefährdung zu verhindern.

Ab Stufe 6 steigt die Einkommensgrenze für die Ersatzpflegeförderung auf 2.500 €/Monat. Der Förderbetrag beträgt 2.000 € (mind. 1 Woche) bzw. 2.300 € für Minderjährige und Demenzerkrankte (ab 4 Tagen). Die übrigen Leistungen (Pflegehilfsmittel, Wohnraumadaptierung bis 6.000 €, 80/20-Regelung bei stationärer Unterbringung) bleiben unverändert.

Pflegestufe 7 – ab 180 Stunden/Monat + Bewegungsunfähigkeit · 1.776,50 €

Die Pflegestufe 7 ist die höchste Stufe und wird erteilt, wenn der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat beträgt und keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mehr möglich sind.

Sie umfasst das höchstmögliche Pflegegeld sowie alle bereits bei Stufe 6 beschriebenen Leistungen. Die Ersatzpflege wird mit 2.200 € gefördert (mind. 1 Woche); für Minderjährige und Demenzerkrankte beträgt die Förderung 2.500 € (ab 4 Tagen) bei einer Einkommensgrenze von 2.500 €/Monat. Pflegehilfsmittel und barrierefreie Umbaumaßnahmen werden bis zu 6.000 € gefördert; bei stationärer Unterbringung gelten 80 % des Pflegegelds für die Heimkosten, 20 % stehen frei zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen

Wo und wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Den Antrag stellen Sie beim Versicherungsträger, der Ihre Rente oder Pension auszahlt: Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) oder Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVAEB). Berufstätige, Angehörige sowie Bezieher:innen von Mindestsicherung oder Rehabilitationsgeld wenden sich an die PVA.

Was wird bei der Begutachtung überprüft?

Bewertet werden: Mobilität, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen sowie Alltagsgestaltung und soziale Kontakte.

Wann gibt es welche Pflegestufe?

  • Stufe 1: ab 65 Stunden/Monat → 165,40 €
  • Stufe 2: ab 95 Stunden/Monat → 305,00 €
  • Stufe 3: ab 120 Stunden/Monat → 475,20 €
  • Stufe 4: ab 160 Stunden/Monat → 712,70 €
  • Stufe 5: ab 180 Stunden/Monat + außergewöhnlicher Aufwand → 968,10 €
  • Stufe 6: ab 180 Stunden/Monat + ständige Betreuung nötig → 1.351,80 €
  • Stufe 7: ab 180 Stunden/Monat + Bewegungsunfähigkeit → 1.776,50 €

Wer bekommt die Pflegestufe 7?

Die höchste Stufe erhalten Personen, deren Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat beträgt und bei denen keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mehr möglich sind. Das Pflegegeld beträgt 1.776,50 € monatlich.

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